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Die Institution der Feldgeschworenen reicht sehr weit zurück. Als die gemeinsame Bewirtschaftung von Grund und Boden allmählich in
Alleineigentum überging, bestand erhöhtes Interesse, die Grenzen der einzelnen Besitzstände erkennbar zu machen. Bestanden zu Beginn diese Grenzeinrichtungen noch aus Hecken, Bachläufen, Schluchten und Grenzbäumen,
sozusagen aus natürlichen Gegebenheiten, so kamen später Pfähle und Steine als Markierungen zur Anwendung. Um eine Grenzbeaufsichtigung zu gewährleisten entstanden Dorf- und Stadtgerichte, die die Aufgabe der
Überwachung und der Einhaltung dieser Grenzen übernahmen. Daraus entwickelten sich die Feldgeschworenen, die man in unserer Gegend Steinsetzer, Umgänger, Vierrichter oder Siebener nannte. Sie erhielten ihre Satzung
meist von den jeweiligen Landesherren. Das Abmarkungsgesetz vom 6.8.1981 und die dazu gehörende Feldgeschworenenordnung vom 16.10.1981 bildet heute die Grundlage für die Arbeit der Vermessungsbehörden und der
Feldgeschworenen.
Als wichtigste Aufgabe der Feldgeschworenen bezeichnet das Gesetz die Mitwirkung beim Abmarken der Grundstücke. Dazu zählen insbesondere das
Anbringen, das Versetzen, das Erneuern sowie das Entfernen von Grenzzeichen. Es sei auch erwähnt, dass die Feldgeschworenen daneben die Aufgabe haben, sogenannte Gemarkungsgrenzgänge durchzuführen. Jede Gemarkung
einer Gemeinde hat eigene Feldgeschworene, das heißt zum Beispiel, dass die Stadt Obernburg als politische Gemeinde 2 Obmannschaften hat, die von Obernburg und die vom Stadtteil Eisenbach.
Das Amt der Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt. Sie beziehen kein Gehalt sondern erhalten eine von der Landkreisverwaltung bzw. vom
Kreistag festgesetzte Gebühr für ihre Tätigkeit. Die Zahl der Feldgeschworenen wird in jeder Gemeinde durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt. Sie muss mindestens vier und soll höchstens sieben betragen. Häufig
war wegen der Siebenzahl der Feldgeschworenen auch die Bezeichnung "Siebener" üblich, die bis in eine sehr frühe Zeit zurückweist, in der die Zahl sieben noch als "heilige Zahl" galt.
Sie wählen ihre Nachfolger selbst, soweit sie noch aus 3 Personen bestehen. Jeder Bürger, jede Institutionen oder Körperschaft kann sie für
eine notwendige Arbeitsleistung in Anspruch nehmen, z. B. dann, wenn es sich um Sicherung, Hoch- und Tiefersetzen oder Richten einer Grenzmarkierung handelt.
Eine Besonderheit ist heute immer noch das “Siebenergeheimnis”. Zu der Zeit in der es weder Flurkarten noch Maßzahlen über
Grenzverläufe gab, wurden die gesetzten Grenzsteine von den Geschworenen mit geheimen Zeichen versehen, die nur ihnen bekannt waren und die auch nur mündlich weitergegeben wurden. Bei Streitigkeiten offenbarten die
Geschworenen auf Grund des “Siebenergeheimnisses” die Richtigkeit oder Falschheit der manchmal willkürlich veränderten Grenzen. Aufgedeckte Veränderung wurden oft hart bestraft:
Im Sachsenspiegel (1200 n. Chr.) steht z. B. geschrieben: “...und gräbet Steine aus, so zu Marksteinen gesetzet sind, verfällt 30 Schillinge Strafe.”
Im Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern 1861 heißt es in §345: “Wer .... die Grenzen fremder Grundstücke durch Pflügen, Mähen
oder Ernten überschreitet .... wird an Geld bis zu 25 Gulden bestraft.”
Man sieht aus diesen Aufzählungen, dass die Strafen empfindlich waren. Dazu kam noch die Angst vor der Strafe Gottes:
“Verschiebe nicht die von deinen Vorfahren gezogene Grenze deines Nachbarn auf deinen Besitz, den du in dem Lande, das der Herr, dein
Gott, dir zu Eigentum übergibt, bekommen wirst.” (5. Buch Moses ( Deuteronomium 19,14 )
Wie bedeutungsvoll das Institut war und ist geht aus zahlreichen “Ordnungen” hervor, bei denen die Geschworenen ihren Eid auf die jeweilige
Dorfherrschaft ablegten. Eine der ältesten “Ordnungen” ist aus dem Dorf Schwebheim vom Jahr 1497 bekannt. Eine weitere Urkunde aus Mainaschaff verpflichtet den Steinsetzer Wendel Hemsberger (1587).
Es gäbe noch vieles über Vergangenes zu berichten; zum Beispiel über Maßsysteme bei der Vermessung, wie die endgültige Einführung des Meters
1871. Hier darf darauf hingewiesen werden, dass bereits um 1810 das “Metrische” Maß im Großherzogtum Frankfurt unter Seiner Königlichen Hoheit Carl von Dalberg eingeführt wurde. Nach dem Übergang an die Krone
Bayerns wurde diese Neuerung leider umgehend wieder abgeschafft.
Das Amt des Feldgeschworenen hat sich dem Wandel der modernen Zeit angepasst und doch erfüllt es nach wie vor eine wichtige Aufgabe in den
Kommunen. Feldgeschworene leisten, trotz eines bescheidenen Gebührensatz, einen wirtschaftlichen Dienst für die Bürger und die Stadt. Ihr Wissen über die örtlichen Verhältnisse trägt wesentlich zum Rechtsfrieden in
den Gemeinden bei.
Zur Beachtung: Jeder ist nach dem Gesetz verpflichtet auf Grenzzeichen zu achten. Wer sie achtlos entfernt macht sich strafbar. Die
Wiederherstellung kostet viel Zeit und Geld.
Peter Burkart Feldgeschworener (Vierrichter)
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