Der für die damalige Zeit hoch gewachsene Mann („Signat“: 5 Fuß, 9 Zoll und 2 Linien groß“, heutige Körpergröße 1,50m + 0,27m + 0.006m = 1,77m, „Statur: mittel, Haare: braun, Stirn: breit, Augen: grau“) begab sich offenbar danach auf die Walz, wie es bei jungen Gesellen üblich war.
Er fand in Obernburg im Gasthaus "Zum Engel" des verstorbenen Metzgers und Wirts Balthasar Helm und seiner Witwe Magdalena in der Maingasse eine Anstellung. Im Jahr 1833 fasste er offensichtlich den Entschluss, die Tochter des Hauses, Sofia Helm zu heiraten und Bürger von Obernburg zu werden. Deshalb kümmerte er sich in einem umfangreichen Schriftverkehr darum, alle benötigten Dokumente aus seiner „ausländischen“ Heimat zu besorgen.
Am 7. Februar 1834 stellte er vor dem Protokollführer des Stadtmagistrats den besagten Antrag und legte dabei zahlreiche Dokumente vor: Seinen Geburts-Brief, einen Taufschein und die Bestätigung des Pfarrers über seine Konfirmation, den Abschluss der Schule, den Militärentlassschein und den Nachweis über die Pockenschutzimpfung.
Von der Braut gab er das Entlassungszeugnis aus der Werktagsschule, den Nachweis der Pockenschutzimpfung und den Religionsschein ab. Pfarrer Faulhaber hatte darauf ihre Kenntnisse über Glaubens- und Sittenlehre attestiert.
Am 5. Februar hatte der Rotgerbergeselle Wörn bereits in Miltenberg eine berufliche Prüfung abgelegt. „Daß heute dahier geprüft wurde, wird hiermit beurkundet, daß derselbe von der unterfertigten Prüfungs-Commission für vollkommen tauglich zur selbstständigen Ausübung der Rothgeberei anerkannt und erklärt worden sey.“
Offenbar hatte Wörn seine Gesuche gut mit den benötigten Dokumenten vorbereitet, so dass bereits am 7. Februar im Protokollbuch der „Beschluß“ des fünfköpfigen Stadtmagistrats festgehalten wurde, dass „nach Ausweis der gesetzlichen Vorbedingungen kein Hinderniß im Wege, sobald seine Entlassung aus dem königlich württembergischen Unterthans Verband von der betreffenden Behörde ausgestellt und den Consens zur Ausübung der Gerberprofession dahier durch ein legales Zeugniß vom königlichem Landgericht dahier beigebracht haben wird.“
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